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Written by: Business Archiv

BFH-Urteil vom 01.12.2021

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Erbschaftsteuerliche Behandlung des Familienheims

Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.12.2021 (Az. II R 18/20) geht es um die erbschaftsteuerliche Befreiung des Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Der § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für das Familienheim vor, das vom Erblasser selbst bewohnt wurde und nach dem Erbfall weiterhin vom Erben für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Voraussetzung ist, dass das Familienheim innerhalb eines Zeitraum von 10-Jahren nach Erwerb nicht verkauft wird und der Erbe die Immobilie weiterhin selbst bewohnt, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.

Die Klägerin erbte nach dem Tod ihres Vaters eine Immobilie, welche zuvor vom Vater und der Klägerin als Familienheim selbst bewohnt wurde. Die Erbin nutzte das Objekt zunächst weiterhin zu eigenen Wohnzwecken. Nach sieben Jahren zog die Klägerin aus dem Objekt aus. Nach Auszug wurde das Haus abgerissen. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache versagte das zuständige Finanzamt rückwirkend die Steuerbefreiung. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Klägerin begründete ihren Auszug damit, dass zum einen das Haus (Baujahr 1951) aufgrund des baulichen Zustandes nicht mehr nutzbar gewesen sei. Zum anderen lägen aufgrund Ihres Gesundheitszustandes (Bandscheibenvorfall, Hüftleiden) zwingenden Gründe vor, welche sie an der Selbstnutzung hindern, da Sie sich ohne fremde Hilfe nicht alleine in dem Haus bewegen könne. In der Vorinstanz wurde dies jedoch abgewiesen, da Sie unter Zuhilfenahme eines Dritten nicht an der Nutzung des Objekts gehindert gewesen sei.

Nach Auffassung des BFH ist ein Erbe dann aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn diese ihm unter den konkreten Umständen objektiv unmöglich oder unzumutbar wird. Der bauliche Zustand des Gebäudes allein stellt keinen zwingenden Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung dar, denn der bauliche Zustand kann verändert werden. Auf die Wirtschaftlichkeit kommt es hierbei nicht an. Ein zwingender Grund kann jedoch vorliegen, wenn der Erwerber zwar unter Zuhilfenahme externer Hilfe- und Pflegeleistungen in der Lage ist, weiter im erworbenen Familienheim zu leben, diese jedoch ein solches Ausmaß annehmen, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung des Erwerbers im betreffenden Familienheim gesprochen werden kann.

Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast, dass derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, welche eine selbständige Haushaltsführung nicht mehr möglich machen.

 

Last modified: 9. April 2025