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Written by: Business

Photovoltaik- anlagen und Steuern

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Ein Kurzüberblick für das Jahr 2025

In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche steuerliche Änderungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Photovoltaikanlagen. Nachfolgend ein Überblick über die für 2025 relevanten Regelungen.

Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG)
Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Einkünfte aus kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei. Zum 1.1.2025 wurde die Regelung angepasst: Erträge aus Anlagen mit bis zu 30 kWp Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind steuerfrei – unabhängig vom Gebäudetyp (auch bei Nebengebäuden). Dies gilt für Eigenverbrauch und Einspeisung. Bei mehreren Anlagen greift die Steuerbefreiung bis zu 100 kWp Gesamtleistung pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG)
Seit dem 1.1.2023 gilt für Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation von PV-Anlagen sowie Stromspeichern ein Umsatzsteuersatz von 0 %, wenn die Anlage auf oder nahe bei Privatwohnungen, Wohngebäuden oder öffentlichen Gemeinwohlgebäuden installiert wird. Die Voraussetzungen gelten bis zu 30 kWp installierter Leistung als erfüllt.
Achtung: Der Nullsteuersatz gilt nur für Lieferungen an Betreiber, nicht für Wiederverkäufer/Händler. Bei reinen Geschäftsgebäuden ist die Regelung ebenfalls nicht anwendbar.

Steuerermäßigungen (§§ 35a, 35c EStG)
Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer PV-Anlage sind nach § 35a EStG steuerlich begünstigt. Die Ermäßigung beträgt 20 % der Lohnkosten, maximal auf 6.000 Euro pro Jahr.
Nach aktueller Verwaltungsauffassung stellt die reine Installation einer PV-Anlage keine energetische Maßnahme nach § 35c EStG dar. Solarkollektoren im Rahmen einer Solarthermieanlage hingegen sind nach § 35c begünstigt.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 6. Juni 2025