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Familienförderung

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Verbesserung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2025

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wurde der § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung zum 01.01.2025 neu geregelt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ändert sich hierdurch die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten. Nach der geänderten Vorschrift können künftig 80 Prozent (statt bislang zwei Drittel) der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden. Zusätzlich wurde der Höchstbetrag auf 4.800 Euro pro Kind und Jahr erhöht (bisheriger Höchstbetrag: 4.000 Euro).

Die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sind unverändert geblieben. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur dann möglich, sofern es sich um Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Darüber hinaus muss ein Steuerpflichtiger eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Bankkonto des Dienstleisters überwiesen haben. Grundsätzlich ist demnach der Elternteil, bei welchem das Kind dauerhaft lebt und welcher die Aufwendungen getragen hat zum Abzugs berechtigt. Alternativ können die Eltern in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung eine anderweitige Aufteilung beantragen.

Weiterhin bleiben jedoch Kosten für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten nicht abzugsfähig.

Wichtig ist auch, dass steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern.

Die Anpassungen im Gesetz sollen eine höhere steuerliche Entlastung für Eltern bieten, die Kinderbetreuungskosten tragen, und die finanzielle Belastung durch steigende Betreuungskosten abmildern.

www.kirchenbauer-stb.de

Last modified: 9. April 2025