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Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hat die Bundesregierung den Plan gefasst, durch eine Steuerbefreiung das Arbeiten im Rentenalter attraktiver zu gestalten um somit ältere Beschäftigte länger auf dem Arbeitsmarkt zu halten. Bereits seit Monaten kursiert die sog. „Aktivrente“ in den Medien. Nachfolgend möchte ich den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens sowie der zu erwartenden Regelungen erläutern.
Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen. Über den Regierungsentwurf muss im weiteren Verlauf noch im Bundestag beraten und entschieden werden. Im Anschluss ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig. Es können sich daher noch Änderungen am bisherigen Gesetzesentwurf ergeben. Die neue Regelung soll jedoch mit Wirkung zum 01.01.2026 bereits gelten.
Der aktuelle Gesetzesentwurf (Regierungsentwurf) sieht eine Steuerbefreiung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 24.000,00 Euro pro Jahr vor, sofern der Steuerpflichtige die sog. „Regelaltersgrenze“ erreicht hat. Hierfür soll im § 3 Nr. 21 EStG eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Befreiungsvorschrift soll jedoch nicht für die Sozialversicherung gelten. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies in der Regel die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Arbeitgeber würden zusätzlich die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hinzukommen. Bei unterjähriger Überschreitung der Regelaltersgrenze gilt der Freibetrag zeitanteilig (ein Zwölftel pro Monat).
Die Steuerbefreiung umfasst ausschließlich die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Freiberufler, Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte sind ebenso wie Beamte oder gerinfügig Beschäftigte („Minijobber“) nicht begünstigt.
Es ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze gilt. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente (bspw. für langjährig Versicherte) in Anspruch nimmt, fällt nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift. Ebenso soll die Vorschrift nur für Einnahmen gelten, welche für eine Arbeitsleistung gezahlt werden, welche nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht wird.