Anzeige
Mit dem „Gesetz zur Regelung eines Ausgleichsanspruchs im Zusammenhang mit Coronasoforthilfen des Landes Baden-Württemberg“ reagierte die Landesregierung nun auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom Oktober 2025. Mit den Urteilen entschied der VGH, dass die Rückforderung der Corona-Soforthilfen, welche auf Basis der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“)“ vom 22. März 2020 gezahlt wurden, rechtswidrig ist. Grundsätzlich betrifft dies Anträge auf die Soforthilfe Corona, welche bis einschließlich zum 07.04.2020 gestellt wurden.
Die Rückforderung der Corona-Soforthilfen in Baden-Württemberg galt in vielen Fällen als rechtswidrig, weil sie auf einer nachträglichen Änderung bzw. strengeren Auslegung der ursprünglichen Förderbedingungen beruhten. In der akuten Krisensituation wurden die Hilfen sehr schnell ausgezahlt, um Existenzen zu sichern. Der VGH argumentierte, dass staatliche Förderbescheide für die Empfänger verständlich und eindeutig sein müssen. Wenn Betroffene die Bedingungen anders verstehen durften, weil diese missverständlich oder unvollständig waren, kann eine spätere strengere
Auslegung nicht einfach zu ihren Lasten gehen. Das verstößt gegen grundlegende Prinzipien des Verwaltungsrechts, insbesondere den Vertrauensschutz.
Nicht alle Fälle werden jedoch von dem o.g. Gesetz erfasst. So besteht kein Anspruch, wenn die Hilfen auf anderen Rechtsgrundlagen, etwa späteren Bundes- oder Mischprogrammen, beruhen oder wenn ein Rückforderungsbescheid aus anderen rechtlichen Gründen ergangen ist. Auch bei nachgewiesenem Subventionsbetrug ist ein Ausgleich ausgeschlossen.
Der Ausgleich erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Betroffenen aktiv beantragt werden. Hierfür ist ein spezielles Antragsverfahren vorgesehen, das digital abgewickelt werden soll. Die Einführung eines solchen Verfahrens soll eine einheitliche und effiziente Bearbeitung gewährleisten. Es ist damit zu rechnen, dass ein Antragsportal ab August / September 2026 verfügbar ist. Es ist daher zu erwarten, dass vor dem IV. Quartal 2026 nicht mit Rückerstattungen zu rechnen ist. Ob der Antrag vom betroffenen Unternehmen selbst oder einem Dritten gestellt werden muss, ist bislang offen.